02.06.2008 | Haftung
Bauleitung haftet für Eigenleistung des Auftraggebers
Wir hatten bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Bauleitung bei Eigenleistungen des Auftraggebers ein äußerst gefährliches Unterfangen darstellt – und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Eine – erst jetzt bekannt gewordene – Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München unterstreicht diese Aussage.
Im konkreten Fall hatte ein Bauträger einem Architekten die Bauüberwachung übertragen. Die Auftragsvergabe an die Bauunternehmen erbrachte der Bauträger selbst, als Eigenleistung. Dabei unterlief ihm ein Fehler. Die Wohnungseingangstüren waren nicht so ausgebildet, dass ein ausreichender Schallschutz gegeben war. Das OLG München machte aber allein die Bauüberwachung für die mangelhafte Schallschutzqualität der Wohnungseingangstüren verantwortlich. Im Zuge der Bauüberwachung habe der Bauleiter zwingend darauf zu achten, dass unter anderem die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, so das OLG. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten zurückgewiesen hat (Beschluss vom 28.2.2008, Az: VII ZR 72/06).
Wichtig: Wer eine Bauleitung übernehmen will, darf sich also nicht darauf beschränken, die Planung und Leistungsverzeichnisse von Dritten umzusetzen. Er muss auch Planungs- und Auftragsvorgaben auf mögliche Planungsfehler prüfen. Alternativ wäre zu vereinbaren, dass Eigenleistungen nicht Vertragsbestandteil der Bauüberwachung sind (Urteil vom 21.2.2006, Az: 9 U 2229/05) (Abruf-Nr. 081654)