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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Haftung

    Bedeutung der Sonderfachleute steigt ständig

    | Um in schwierigen Fällen das Haftungsrisiko möglichst gering zu halten, sind Sie gut beraten, frühzeitig Sonderfachleute mit ins Boot zu nehmen. Ansonsten gilt der Grundsatz „Unkenntnis schützt vor Haftung nicht“. Diese Erfahrung musste ein Planer beim Bau einer Stadthalle machen. Im Zuge von Konzert- und anderen Veranstaltungen (hier: Rockmusik) klagten Anwohner der Stadthalle über Lärmbelästigungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln machte den Architekten für die Verletzung der - im konkreten Fall komplizierten - Schallschutzbestimmungen verantwortlich. Das OLG entschied nämlich, dass die von den Anliegern behauptete Lärmbelästigung unter Berücksichtigung von Regelungen des öffentlichen Baurechts (Schallimmissionsrichtwert) auf den betroffenen Anwohnergrundstücken zu bewerten ist. Das hat zur Folge, dass für verschiedene Umgebungen unterschiedliche Grenzwerte gelten. So darf in einem Gewerbegebiet die Schallemission auf einem Nachbargrundstück höher liegen als im reinen Wohngebiet. Der Architekt versuchte, sich mit dem Hinweis zu verteidigen, dass er das nicht gewusst habe - vergeblich. |