01.08.2007 | Haftung
Begrenzter Vertrag – begrenzte Haftung
Bauleiter haften lediglich für die Leistungen, mit denen sie vertraglich beauftragt wurden. Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigt. Im konkreten Fall war der Architekt nur mit Baustellenbesuchen zur Leistungskontrolle bzw. der Ausführungsüberwachung beauftragt. Die Rechnungsprüfung oblag ihm nicht. Als ein Baumangel auftrat, wollte der Auftraggeber den Architekten sowohl für die Mängelbeseitigungskosten als auch für die Überzahlung des ausführenden Unternehmens haftbar machen. Der Überzahlungsschaden bestand darin, dass das ausführende Unternehmen nach Auszahlung der ungekürzten Schlussrechnung insolvent geworden war.
Das OLG entschied, dass der Architekt nur für die Folgen einstehen müsse, die aufgrund seines Überwachungsfehlers entstanden waren (= Mängelbeseitigungskosten). Eine Haftung für die Überzahlung komme dagegen nicht in Frage, weil die Rechnungsprüfung nicht Vertragsbestandteil gewesen war.
Wichtig: Die Richter haben noch eines klargestellt: Die Haftung hat nichts mit der Höhe des vereinbarten Honorars zu tun. Ein geringes Honorar schützt nicht vor der vollen Haftung. (Urteil vom 20.2.2007, Az: 12 U 57/06) (Abruf-Nr. 072379)