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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Haftung

    Beratungspflicht auch nach Vertragskündigung

    | Im Rahmen der so genannten Sekundärhaftung müssen Sie auch nach einer Vertragskündigung für Beratungsfehler einstehen, die bis zur Beendigung des Vertrags erfolgten. Die Auflösung des Vertrags entlässt sie also nicht automatisch aus der Haftung wegen Beratungsfehlern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nochmals klargestellt. Hintergrund: Als Planer haben Sie die Pflicht, Ihren Auftraggeber auch auf Ihre eigenen Fehler hinzuweisen. Diese Pflicht besteht auch nach der Vertragskündigung fort. Sie dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass Ihr Auftraggeber nach der Vertragsbeendigung einen anderen Architekten mit der Weiterführung der Aufgaben betraut, und dieser dann den Planungsfehler erkennen muss. (Urteil vom 4.4.2002, Az: VII ZR 143/99) (Abruf-Nr. 021117) |