01.12.2001 · Fachbeitrag · Haftung
Entlastung bei schwierigen baurechtlichen Fragen
| Das öffentliche Baurecht wird immer komplizierter. Neben den klassischen Fragen des richtigen Grenzabstandes (bei geneigten Grundstücken) treten zunehmend Themen wie der Immissionsschutz in den Vordergrund. Im vorliegenden Fall war eine Bauvoranfrage für eine Wohnanlage positiv beschieden worden. Der Architekt plante weiter, die Baugenehmigung wurde erteilt und der Bau zum Teil ausgeführt. Dann passiert es, die Baugenehmigung wurde zurückgenommen. Der Bauherr verklagte den Architekten, weil dieser eine genehmigungsfähige Planung schulde. In letzter Instanz sprach der Bundesgerichtshof (BGH) den Architekten von der Haftung frei. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Bewältigung schwieriger baurechtlicher Fragen vom Architekten nicht verlangt werden kann. Seinen Pflichten war der Architekt dadurch nachgekommen, dass er den Bauherrn über die schwierigen Fragestellungen nach dem Immissionsschutzrecht beraten und zudem eine Bauvoranfrage eingereicht hatte. (Urteil vom 21.6.2001, Az: III ZR 313/99) (Abruf-Nr. 011384) |
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