31.08.2009 | Haftung
Fehlendes Gefälle in Bädern eines Altenheims als Mangel
Die außerhalb des eigentlichen Duschbereichs gelegenen Bäder eines Altenheims müssen ein ausreichendes Bodengefälle aufweisen. Sonst handelt es sich um einen schwerwiegenden nicht abnahmefähigen Mangel des Bauwerks. Aufgrund der barrierefreien Ausführung der Bäder muss so geplant werden, dass Dusch- bzw. Spritzwasser, das aus dem Duschbereich in das gesamte Bad gelangt, dort keine Pfützen bildet. Entsprechen Planung und Ausführung dem nicht, haftet der Architekt. Auch eine konkludente Abnahme (durch langjährige Nutzung des Bauwerks) scheidet aus. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.6.2008, Az: 19 U 152/04) (Abruf-Nr. 092768)
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129655