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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Haftung

    Fehlerhafte Statik: Haftet auch der Prüfingenieur?

    | Der Umfang der Prüfungspflicht des Prüfingenieurs beschränkt sich auch bei einem Altbau darauf, die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten statischen Berechnungen, Zeichnungen etc. nachzuvollziehen. Eine Verpflichtung, die Bausubstanz selbst zu überprüfen, ergibt sich nur ausnahmsweise bei konkreten Anhaltspunkten. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena die Haftung des Prüfingenieurs neben dem Tragwerksplaner abgelehnt. Es sah in folgendem Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Prüfingenieur von der Standfestigkeit der Bausubstanz persönlich hätte überzeugen müssen: Beim Bauen im Bestand stürzte während der Bauarbeiten ein alter Turm ein und zerstörte das Gerüst einer Gerüstbaufirma (also einem Dritten). Die auf das alte Mauerwerk aufgelegte Stahlbetondecke hatte den Schaden herbeigeführt. Die 100 Jahre alten Wände waren für diese zusätzliche Lastaufnahme nicht geeignet. Die Firma forderte von der Baubehörde Schadenersatz, die den Prüfingenieur beauftragt hatte. |