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  • 01.03.2006 | Haftung für Baugrundrisiko minimieren

    Zustand des Baugrunds: Vorausschauende Bauherrn-Beratung senkt Haftungsrisiko

    von Dipl.-Ing Architekt Klaus D. Siemon, Osterode/Harz und Dr. W. Witten, Geotechnisches Büro, Göttingen

    Praxis und Rechtsprechung zeigen: Die Haftungsrisiken für Planer am Bau in Bezug auf den Zustand des Baugrunds sind kaum noch kalkulierbar. Bei fast allen Planungen und Baumaßnahmen ist es deshalb unumgänglich, ein Baugrundgutachten einzuholen.  

     

    Lesen Sie deshalb nachfolgend, woraus sich diese Erkenntnis speist, wie Sie Ihren Auftraggeber von der Notwendigkeit (und Wirtschaftlichkeit) dieser Maßnahme überzeugen, und wie Sie die Inhalte des Baugrundgutachtens richtig beauftragen.  

    Die aktuelle Rechtsprechung

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden (und der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung mit Beschluss vom 28.4.2005, Az: VII ZR 221/04) bestätigt, dass Architekten und Ingenieure generell verpflichtet sind, sich im Zuge der Planungsvorbereitung nach dem Grundwasserspiegel zu erkundigen. Dabei soll eine Momentaufnahme des derzeitigen Grundwasserspiegels noch nicht einmal ausreichen. Die Richter verlangen eine langfristige Beurteilung (Urteil vom 6.8.2004, Az: 22 U 135/03; Abruf-Nr. 060272).  

     

    Leistungen vom Grundleistungskatalog nicht umfasst

    Solche Anforderungen können Sie nicht im Rahmen der Grundleistungen bei Gebäuden oder Ingenieurbauwerken erbringen. Dafür müssen Sie externen Sachverstand zuziehen. Durch einen Baugrundgutachter sind folgende Inhalte abzuarbeiten: