01.03.2005 | Haftung
GU-Vergabe reduziert Ihre Überwachungspflicht nicht
Auch wenn Ihr Auftraggeber neben Ihnen noch einen Generalunternehmer (GU) mit Leistungen der Objektüberwachung beauftragt hat, haften Sie im Zweifel für eine mangelhafte Bauausführung. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, die der Bundesgerichtshof durch Nichtannahme der Revision mit Beschluss vom 13. Januar 2005 (Az: VII ZR 38/04) bestätigt hat. Die Beauftragung des GU führe keineswegs dazu, dass Ihre Leistungspflichten bei der Objektüberwachung verringert werden, so das OLG. (Urteil vom 13.1.2004, Az: 7 U 440/03-89) (Abruf-Nr. 050534)
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 95521