03.11.2008 | Haftung
Haftungsfalle: Optischer Mangel trotz Einhaltung der DIN
Obwohl die DIN 18202 unter anderem die Ebenheitstoleranzen von Oberflächen im Hochbau regelt, sind diese DIN-Vorgaben in der Praxis nicht als Maßstab für die gestalterische und funktionelle Qualität von Oberflächenebenheiten geeignet. Eine Planung nach DIN birgt also hohe Haftungsrisiken. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg rechtskräftig festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers zurückgewiesen (Beschluss vom 24.1.2008, Az: VII ZR 124/07).
Im konkreten Fall wies eine Fassadenoberfläche (Wärmedämmverbundsystem) kissenartige Aufwölbungen auf. Die Ebenheitsabweichung betrug bis zu 4 mm. Die Ursache war, dass die 50 cm x 50 cm großen Fassadendämmplatten nur an den Rändern – aber nicht in der Plattenmitte – befestigt waren. Die 4 mm Aufwölbung waren zwar noch DIN-konform, aber es handelte sich für das OLG trotzdem um einen Mangel. Denn es lagen optische Beeinträchtigungen vor, die das Erscheinungsbild des Bauwerks insgesamt negativ beeinflussten
(= gestalterischer Mangel).
Unser Tipp: Geben Sie in den Ausschreibungsunterlagen immer an, welche Anforderungen an die Ebenheit der fertigen Oberflächen gestellt werden. Bei folgenden Bauteilen ist dies besonders wichtig:
- Fassadenoberflächen (zum Beispiel Streiflichtproblematik)
- Fliesenfußböden in Großküchen
- Fußböden in Labor- und Fachunterrichtsräumen
Eine Nichtangabe kann dazu führen, dass ein Planungsmangel entsteht. Dieser kann darin bestehen, dass eine DIN-gerechte Ausführung mit den möglichen Toleranzen den späteren Mangel ermöglicht. (Urteil vom 16.4.2007; Az: 4 U 198/05) (Abruf-Nr. 083051)