Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2005 | Haftung

    Hohes Haftungsrisiko für Eigenleistungen des Bauherrn

    Mit der Problematik „Eigenleistungen“ sind Sie in der Praxis in den unterschiedlichsten Ausprägungen konfrontiert: Bauämter planen Teilleistungen selbst, der Einfamilienbauherr werkelt auf der „eigenen“ Baustelle, der gewerbliche Bauherr lässt Mitarbeiter aus der Bauabteilung bei großen Projekten Ausbauarbeiten durchführen oder der Leasinggeber übernimmt das Rohbaugewerk selbst. In all diesen Fällen müssen Sie auch die Eigenleistungen überwachen. Es sei denn, Sie haben die Eigenleistungen explizit aus Ihrer Überwachungspflicht herausgenommen.  

    Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigt. Das OLG hat außerdem klar gestellt, dass Sie dem Bauherrn entsprechende Anweisungen geben müssen, um das Werk mängelfrei herzustellen. Diese Anweisungen müssen Sie in einer Form geben, dass sie auch für Nichtfachleute verständlich sind. Kommen Sie diesen Pflichten nicht im erforderlichen Umfang nach, haften Sie für Mängel des Werks. Zum Beispiel kann der Bauherr Ihr Honorar gegen Ausführungsmängel aufrechnen. (Urteil vom 21.5.2004, Az: 22 U 150/03) (Abruf-Nr. 050191)  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 95481