01.07.2001 · Fachbeitrag · Haftung
Keine persönliche Überwachung bei einfachen Arbeiten
| Bei einfachen und gängigen Arbeiten darf sich der Architekt regelmäßig auf die Ordnungsgemäßheit der Bauausführung verlassen und muss nicht ständig selbst auf der Baustelle anwesend sein. Eine Pflichtverletzung ist nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin auch nicht darin zu sehen, dass der Architekt mit dem Unternehmen statt dem Werkvertragsrecht die VOB/B - und damit nur eine Verjährungsfrist von zwei Jahren - vereinbart hat. |
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