01.05.2001 · Fachbeitrag · Haftung
Keine Verjährung bei unterlassener Mängelprüfung
| Ein Bauvorhaben ist erst dann abgeschlossen, wenn die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche abgelaufen ist. Diese beginnt mit der Abnahme des fertiggestellten Gebäudes und endet nach fünf Jahren (§ 638 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Im Einzelfall kann es Ihnen jedoch verwehrt sein, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Haftungsfalle hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigt. Der Architekt schulde als Sachwalter des Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie eine sachkundige Unterrichtung über das Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage. Dies gelte auch bezüglich eigener Planungs- oder Aufsichtsfehler. Kommt er diesen Aufklärungspflichten nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn verjährt sind. |
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