01.01.2002 · Fachbeitrag · Haftung
Kostenplanung ist keine verbindliche Kostenobergrenze
| Bei Baukostenerhöhungen wird oft der planende Ingenieur pauschal für die Mehrkosten verantwortlich gemacht. Das ist meist nicht berechtigt. Ein Mangel des Architektenwerks liegt nämlich nur vor, wenn ein verbindlich vereinbarter Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze überschritten wurden. Eine Kostenberechnung zum Entwurf nach DIN 276 ist dagegen kein vereinbarter Rahmen, den der Planer unbedingt einhalten muss. Das ist der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg. Das OLG hat damit noch einmal festgestellt, dass eine wirklich gewollte Kostenobergrenze ausdrücklich als solche verbindlich vereinbart werden muss. Alles andere zählt nicht. |
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