01.12.2008 | Haftung
Mängelbeseitigung: Kein Wunschkonzert für Auftraggeber
Auch dem besten Planungsbüro unterlaufen gelegentlich Fehler, die zu Schadenersatzansprüchen führen. Wird die Mängelbeseitigung vom Auftraggeber einseitig vorgenommen, ohne diese mit dem Planungsbüro abzustimmen, muss der Planer nur die Aufwendungen ersetzen, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren (§ 249 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Ersatzpflicht richtet sich aber nicht danach, welche (oft überteuerten und unangemessenen) Maßnahmen der Auftraggeber zur Mängelbeseitigung ergriffen hat. Darauf hat das Oberlandesgericht Koblenz hingewiesen. Im Urteilsfall führte das dazu, dass der Schaden, den der Planer (bzw. seine Haftpflichtversicherung) ausgleichen musste, statt der geforderten 27.300 Euro nur 7.300 Euro betrug.
Wichtig: Um diesen Streit zu vermeiden, enthalten viele Planungsverträge den Passus, dass das Planungsbüro zunächst Gelegenheit erhält, Planungs- oder Überwachungsmängel selbst zu beseitigen. (Urteil vom 25.9.2008, Az: 5 U 552/08) (Abruf-Nr. 083561)