01.04.2005 | Haftung
Mangelhaftes Werk: Architekt haftet nur für Planungsfehler
Ein Architekt haftet nur bei fehlerhafter Planung, nicht aber für eine mangelhafte Bauaufsicht. Ist letztere – neben einer fehlerhaften Ausführung – verantwortlich dafür, dass das Werk mangelhaft ist, kann der Architekt die Haftung im Innenverhältnis voll auf das Bauunternehmen abwälzen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, die durch einen Nichtannahme-Beschluss des Bundesgerichtshofs (vom 8.12.2004, Az: VII ZR 78/04) rechtskräftig geworden ist.
Wichtig: Das sollte Sie aber nicht dazu veranlassen, die Leistungsphase 8 auf die leichte Schulter zu nehmen. Wird das Bauunternehmen zum Beispiel insolvent, hilft Ihnen das Koblenzer Urteil nicht weiter. (Urteil vom 19.3.2004, Az: 8 U 397/03) (Abruf-Nr. 050721)