· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Abrechnung gekündigter Planungsverträge: Diese Folgen hat das EuGH-Umsatzsteuer-Urteil für Sie
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Wird ein Planungsvertrag vom Auftraggeber frei gekündigt, ist es in Deutschland so, dass das Architektenhonorar, das auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das könnte sich bald ändern. Der EuGH ist nämlich der Auffassung, dass die gesamte Kündigungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist. Das Urteil erging zwar zu Österreich. Deren „Kündigungsabrechnungsregelung“ ist aber mit der deutschen vergleichbar. Erfahren Sie deshalb, was nach der EuGH-Entscheidung für Sie abrechnungstechnisch bei gekündigten Verträgen ab sofort zu veranlassen ist. |
Das regelt das BGB zur vorzeitigen Vertragskündigung
Gemäß § 648 S. 1 BGB kann der abgeschlossene Architekten- oder Ingenieurvertrag vom Auftraggeber bis zur Vollendung jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall gehen Sie jedoch nicht leer aus. Denn Sie haben trotz Kündigung Anspruch auf die komplette vereinbarte Vergütung (§ 648 S. 2 BGB).
§ 648 BGB richtig lesen und einordnen
Mit einer Einschränkung: Sie müssen sich dasjenige anrechnen lassen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben (§ 648 S. 2 BGB). Diese Positionen müssen Sie gesondert vortragen. Machen Sie das nicht, findet der äußerst ungünstige § 648 S. 3 BGB Anwendung. In diesem Fall erhalten Sie nur fünf Prozent der Vergütung für die nicht mehr erbrachten Leistungen.
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