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  • 01.09.2006 | Haftung

    Ohne Aufforderung zur Nachbesserung keine Haftung

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung eine wichtige Feststellung zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung getroffen: Der Bauherr darf nicht einfach Schadenersatz wegen angeblich mangelhafter Planung verlangen. Er muss Ihnen vorher die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung (mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung) geben. Tut er das nicht, müssen Sie für Planungsfehler dem Grunde nach nicht einstehen.  

    Beachten Sie: Anders sieht es aus, wenn der Planungsmangel auf Grund vollendeter Tatsachen (Fertigstellung des Bauwerks) nichts mehr bewirkt. Dann bedarf es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Bauleiter nicht mehr. (Urteil vom 24.2.2006 Az: 24 U 156/05) (Abruf-Nr. 061116)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 95729