03.06.2011 | Haftung
Planungsfehler und die Mitwirkungspflicht des Bauherrn
Der Architekt kann dem Bauherrn kein Mitverschulden im Hinblick darauf entgegenhalten, dass weder der bauaufsichtführende Bauleiter noch der ausführende Bauunternehmer seinen Planungsfehler bemerkt haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Beschluss vom 23.3.2011, Az: VII ZR 85/10). Der BGH hat damit die Nichtzulassungsbeschwerde eines Architekten gegen die für ihn nachteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen (Urteil vom 4.5.2010, Az: 9 U 4557/09; Abruf-Nr. 111849).
Praxishinweis: In Punkto „Pflichten des Bauherrn“ gilt daher ab sofort Folgendes: - Gegenüber dem planenden Architekten hat der Bauherr keine Pflicht, dessen Planung vor der Umsetzung prüfen zu lassen. So ist auch ein reiner Bauüberwacher kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum planenden Architekten.
- Den Bauherrn trifft aber die Obliegenheit, dem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Nimmt er den Objektüberwacher wegen eines übersehenen Planungsfehlers in Anspruch, muss sich der Bauherr das Verschulden des Planers anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 27.11.2008, Az: VII ZR 206/06).
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Der Architekt kann dem Bauherrn kein Mitverschulden im Hinblick darauf entgegenhalten, dass weder der bauaufsichtführende Bauleiter noch der ausführende Bauunternehmer seinen Planungsfehler bemerkt haben. Erfahren Sie, was diese BGH-Entscheidung für Planer und Bauüberwacher bedeutet.
Quelle:
Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145614