01.01.2002 · Fachbeitrag · Haftung
Prüfingenieur haftet nicht für die Tragwerksplanung
| Immer wieder wird auf die „Grüneintragungen“ des Prüfingenieurs gehofft, wenn es darum geht, letzte Details bei der Tragwerksplanung zu klären oder Mängel an der Planung zu beseitigen. Diese Hoffnung steht auf mehr als tönernen Füßen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nämlich bekräftigt, dass der Prüfingenieur nicht für die zur Ausführung freigegebene Planung haftet. Das gilt auch dann, wenn die Planung sein Prüfsiegel trägt und Grüneintragungen enthält. Die Aufgabe des Prüfingenieurs liege ausschließlich im hoheitlichen Bereich und diene der Allgemeinheit. Eine Planungskontrolle obliege ihm nicht. (Urteil vom 24.3.2000, Az: 22 U 180/99) (Abruf-Nr. 011504) |
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