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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Haftung

    Prüfpflicht des Bauleiters in Leistungsphase 8

    | Im Rahmen der Bauüberwachung muss sich der Architekt durch Inaugenscheinnahme von der vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung der Isolierung und Abdichtung des vom Erdreich berührten Mauerwerks überzeugen, bevor mit der Verfüllung der Arbeitsräume begonnen wird. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich betont. Erfüllen Sie diese zentrale Pflicht, kann Ihnen zumindest keine mangelhafte Bauüberwachung in diesem Punkt vorgeworfen werden, die zum Schaden beigetragen hat. Verdeckte Mängel müssen Sie dabei nicht erkennen. Haben Sie Ihre Überwachungspflicht erfüllt, verlagert sich die Haftung auf das Bauunternehmen. (Urteil vom 14.9.2001, Az: 22 U 38/01) (Abruf-Nr. 020088) |