01.11.2007 | Haftung
Risikominimierung beim Planen für Generalunternehmer
Wenn Architekten und Ingenieure für Generalunternehmer (GU) planen, besteht immer folgender Konflikt: Einerseits soll die Planung zu möglichst billigen Baukosten führen, andererseits wird der GU den Ingenieur oder Architekten für Mängel unnachgiebig haftbar machen. In eine solche Zwickmühle kann geraten, wer sich vom GU überreden lässt, abweichend von der (sehr allgemein gehaltenen) Beschreibung im Expose zu planen. Ist in der Baubeschreibung des Verkaufsprospekts (allgemein) von einer umfassenden Sanierung des Altbaus die Rede, reicht es nicht, dass der GU die Kellerwände eines zu sanierenden Altbaus anstreicht. Er muss sie komplett trockenlegen, soweit nichts anderes konkret vereinbart ist. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg rechtskräftig festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers zurückgewiesen (Beschluss vom 12.10.2006, Az: VII ZR 30/06).
Beachten Sie: Für Planer besteht die Gefahr, dass sich GU bei Ihnen schadlos halten und Sie auf Planungsfehler verklagen. Das ist nur zu vermeiden, wenn der baufachliche Planungsumfang im Architektenvertrag oder einer im Zuge der Planungsvertiefung getroffenen Vereinbarung eIndeutig festgelegt ist. Die Gefahr besteht in der Praxis darin, dass die Aussagen in Verkaufsprospekten meist über das hinausgehen, was der GU mit dem Architekten an Planungsleistungen vereinbart. Sind in dieser „Deckungslücke“ baufachliche Selbstverständlichkeiten enthalten, wird es gefährlich. Dann stellt sich die Frage, warum Sie diese Dinge in Ihren Planungen weggelassen haben, obschon sie doch notwendig sind, um das Gebäude mängelfrei übergeben zu können.
Unser Tipp: Auch gegenüber GU müssen Sie uneingeschränkt Beratungsleistungen erbringen und Bedenken anmelden. Das gilt vor allem, wenn sich abzeichnet, dass er fachliche Risiken bewusst eingeht, um eine Immobilie kostengünstig errichten zu können. (Urteil vom 15.12.2005, Az: 13 U 1911//05) (Abruf-Nr. 073273)