31.07.2008 | Haftung
Risse im Bauwerk sind Sache des Tragwerksplaners
Eine Haftungsverlagerung zu Ungunsten der Tragwerksplaner (und damit zugunsten der Architekten) beim Thema „Risse als Planungs- und Bauüberwachungsmangel“ enthält eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Im konkreten Fall hatte ein Architekt mit dem Tragwerksplaner ein öffentliches Parkhaus geplant. Die Fugen wurden vom Architekten aus gestalterischen Gründen vorgegeben. Der Tragwerksplaner erstellte unter diesen Vorgaben seine eigene Planung. Später kam es zu Rissen im Bauwerk von einer Breite bis zu 0,65 mm. Für diese machte das OLG den Tragwerksplaner verantwortlich. Es sei seine Aufgabe, eine vom Architekten vorgegebene Fugenanordnung zu überprüfen. Die Fugenanordnung gehöre nicht nur zur Architektenleistung, sondern auch zum Planbereich des Tragwerksplaners. (Urteil vom 12.12.2007, Az: 27 U 17/06) (Abruf-Nr. 082336)