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  • 01.12.2007 | Haftung

    Schadensanfällige Details immer zeichnen

    Der planende Architekt muss die Details von schadensanfälligen Konstruktionen in jedem Fall zeichnen. Er kann sich im Schadensfall nicht darauf berufen, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der die Bauleitung selbst übernommen hat, Fehler in der Planung hätte erkennen und entsprechende Vorgaben zur Änderung der Bauausführung treffen müssen. Mit diesen Leitsätzen hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die enorme Bedeutung der Ausführungsplanung aufgezeigt und einen Architekten zu Schadenersatz verurteilt.  

    Im konkreten Fall war der Architekt bis zur Leistungsphase 7 beauftragt. Der öffentliche Auftraggeber hatte die Bauleitung selbst übernommen. Nachdem das Bauwerk fertig gestellt war, traten Durchfeuchtungen im Sockelbereich der Außenwände auf. Der Architekt wehrte sich gegen die Ansprüche mit dem Hinweis, dass die Bauleitung im Wesentlichen für den Mangel verantwortlich war, weil sie im Zuge der örtlichen Bauüberwachung versäumt hatte, für den Einbau einer Abdichtung unmittelbar über der Bodenplatte zu sorgen. Der Architekt trug außerdem vor, dass er in der Ausschreibung den Hinweis gegeben hatte, dass die Konstruktion entsprechend der DIN 1053 ausgeführt werden müsse. Im vorliegenden Fall waren die Standard-Details aus der DIN 1053 aber nicht geeignet. Das OLG verurteilte den Architekt deshalb zu Schadenersatz, weil er das entsprechende Detail nicht gezeichnet hatte. (Urteil vom 19.1.2007, Az: 14 U 199/04 (Abruf-Nr. 073639)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 1 | ID 116166