01.02.2003 · Fachbeitrag · Haftung
Schutz vor Witterungsschäden ist Teil der Lph 8
| Ein Architekt muss im Rahmen der Leistungsphase 8 Maßnahmen ergreifen, die das Bauwerk vor Witterungseinflüssen schützen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt und einen Architekten für Regenschäden an einem Bauwerk in die Haftung genommen. Unser Tipp: Sie erfüllen Ihre Pflicht, indem Sie Schutzmaßnahmen generell als Eventualposition in die Ausschreibung aufnehmen. Einwände von öffentlichen Auftraggebern gegen diese Eventualposition können Sie mit dem Stuttgarter Urteil leicht aus dem Weg räumen. (Beschluss vom 1.8.2002, Az: 7 U 90/02) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig