· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Kampfmittel: Besteht eine generelle Prüfpflicht in Lph 1 oder 2?
| Die Dinge sind manchmal unerklärbar. Während das Thema „Kampfmittel“ lange Jahre „unter dem Radar“ lief, ist es gerade in diesen besonderen Zeiten plötzlich wieder auf die Tagesordnung gerückt. Gesorgt dafür haben ein Beitrag des Rechtsanwalts Dr. Andreas Neumann in der Fachzeitschrift „NZBau“ und kurz danach eine Entscheidung des OLG Hamm. PBP bringt beides für Sie zusammen. |
Darum geht es
Als Architekt oder Ingenieur sind Sie nicht nur Planer und Bauüberwacher, sondern auch Berater Ihres Bauherrn. Verletzen Sie eine der vertraglich vereinbarten, gesetzlichen und auch ungeschriebenen Pflichten, können Sie dem Auftraggeber zivilrechtlich haften, für Schäden öffentlich-rechtlich verantwortlich sein und es drohen sogar Maßnahmen des Strafrechts. Gerade bei der Pflicht zur Antragstellung auf Überprüfung des Baugrundstücks nach Kampfmitteln stehen alle drei Risiken im Fokus.
Der Fachartikel des Dr. Neumann in der NZBAu
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann hat in der NZBau (Ausgabe 1/2022, Seite 7 bis 11) dabei eine für die planenden Berufe sehr harte Auffassung vertreten. Diese wird aus dem nachfolgend zitierten „Fazit“ seines Beitrags deutlich: „Die Planungsleistung ... ist nach alledem mangelhaft, wenn eine Kampfmittelanfrage und infolge dessen etwa nötige Kampfmittelsondierungen unterbleiben oder die einschlägige Aufklärung und Beratung hierzu trotz Fehlens einer kampfmittelrechtlichen Freigabe unterlassen werden. Sind lediglich höhere Lph vereinbart, so ergibt sich die Pflicht zur Klärung der Frage aus der allgemeinen werkvertraglichen Prüfungs- und Hinweispflicht. Kausal ist eine solche Pflichtverletzung, wenn die Anfrage an den zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrags zur Bejahung des Kampfmittelverdachts geführt hätte.
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