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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Haftung

    Umstrittenes Urteil zur Behebung von Planungsmängeln

    | Unfehlbar sind auch wir Architekten und Ingenieure nicht. Wird ein Mangel gerügt, ist zunächst die weitere Vorgehensweise zu klären. Neben der Einschaltung der Versicherung stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder ob der Bauherr lediglich andere Vorstellungen hatte. Teuer kann es werden, wenn der Bauherr einen Dritten mit der Mängelbeseitigung beauftragt, ohne Sie vorher informiert zu haben. Bisher war zunächst eine Nachfristsetzung des Bauherrn üblich. Damit hatten Sie Gelegenheit, selbst die Mängelbeseitigung zu organisieren. |