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  • 01.12.2006 | Haftung

    Wer haftet für Mängel: Ursprungs- oder Folge-Architekt?

    Wer haftet für Baumängel, wenn mehrere Architekten hintereinander an einem Projekt beteiligt sind? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu beschäftigen. Im konkreten Fall hatte der Bauherr nach Erteilung der Baugenehmigung einen anderen Architekten mit der weiteren Planung und Bauüberwachung beauftragt. Die Ursprungsplanung war – obwohl mangelhaft – genehmigt worden. Das Bauamt hatte übersehen, dass der Grenzabstand unzureichend war. Der Folge-Architekt änderte im Einvernehmen mit dem Bauherrn einige Punkte der Ursprungsplanung, der unzureichende Grenzabstand aber blieb. Bei der Prüfung des zweiten Bauantrags erkannte das Bauamt doch noch, dass der Grenzabstand zu gering war. Es verfügte den Abriss des Gebäudes, das sich zwischenzeitlich im Rohbaustadium befand. Der Schaden durch den Rückbau summierte sich auf stolze 700.000 Euro. Verklagt wurde der Ursprungs-Architekt. Das OLG sprach ihn aber von der Haftung frei. Begründung: Er sei nicht mehr als Verursacher des Mangels anzusehen. Zwischen der ersten Planung und dem späteren Mangel habe kein Zusammenhang mehr bestanden. Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung mit Beschluss vom 27. April 2006 (Az: VII ZR 211/05) bestätigt.  

    Fazit: Zwischen Planungsmängeln und Schadenersatzansprüchen muss ein so genannter Zurechnungszusammenhang bestehen. Existiert ein solcher nicht, haftet der Planer auch nicht. (Urteil vom 13.7.2005, Az: 11 U 121/04) (Abruf-Nr. 063477)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 1 | ID 95791