02.02.2009 | Haftung
Wichtiges Urteil zur Vereinbarung eines Kostenlimits
Das Oberlandesgericht Celle hat ein wichtiges Urteil zur Haftung des Planers für Baukostenüberschreitungen gefällt. Die zentralen Aussagen lauten wie folgt: Gehen in einem Architektenvertrag sowohl der Architekt als auch der Bauherr gemeinsam von einer bestimmten Kostenbasis aus und machen diese unter der Überschrift „Kostenrahmen“ übereinstimmend zur Grundlage ihres Vertrags, handelt es sich nicht lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits. Wird das überschritten, ist der Bauherr berechtigt, an den Planer gezahltes Honorar zurückzufordern. (Urteil vom 7.1.2009, Az: 14 U 115/08). (Abruf-Nr. 090357)
Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 2 | ID 124221