02.03.2009 | Vorsicht Haftung für Baukostenlimits
Trendwende in der Rechtsprechung zum Umgang mit Kostenobergrenzen im Vertrag
Nachdem die DIN 276 in der Fassung vom November 2006 die Kostenobergrenze als eines von mehreren möglichen verbindlichen Planungszielen eingeführt hat, gehen die Gerichte - wie aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Celle - immer stärker auf die Pflicht zur Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen ein. Das Resultat ist eine zusätzliche Pflichtaufgabe für alle Planer, deren Vernachlässigung hohe Haftungsrisiken nach sich zieht. Diese gilt es zu vermeiden.
Wann ist eine Vereinbarung zum Kostenlimit verbindlich?
Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass Kostenobergrenzen als Garantieerklärung wasserdicht sein müssen. Das OLG Celle sieht das jetzt viel lockerer und verschärft die Anforderungen ganz erheblich (Urteil vom 7.1.2009, Az: 14 U 115/08; Abruf-Nr. 090357).
OLG Celle verschärft die Lage
Das Urteil lässt sich in folgendem Leitsatz zusammenfassen: Gehen in einem Architektenvertrag sowohl der Architekt als auch der Bauherr gemeinsam von einer bestimmten Kostenbasis aus und machen diese unter der Überschrift „Kostenrahmen“ übereinstimmend zum Bestandteil ihres Vertrages, handelt es sich nicht lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits.
Die Richter haben klargestellt, dass bereits eine einvernehmliche Einigung über die Baukostenhöhe ausreicht, um von einer zugesicherten Eigenschaft auszugehen. Die Vertragsregelung im entschiedenen Fall trug die Überschrift „Kostenrahmen“. Im Vertragstext hieß es, dass die Parteien einen Kostenrahmen von brutto 161.000 Euro „vereinbaren“.
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