01.06.2005 | Haftungsfalle Baufeuchtigkeit
Die richtige Regelung des Vertragsgegenstands vermeidet Haftungsrisiken
Das Thema Baufeuchtigkeit wird beim Bauen im Bestand oft verdrängt oder unter dem Kostendruck verheimlicht. Das böse Erwachen kommt meist am Ende, wenn dem Auftraggeber die Honorarschlussrechnung vorliegt. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, den wir zum Anlass nehmen wollen, Ihnen Ratschläge zu geben, wie Sie das Thema „Feuchtigkeit bei Bestandsbauten“ in der Praxis in den Griff bekommen.
Der zu Grunde liegende Fall
Ein Planer hatte für den Um- und Ausbau eines Altbaus, der ursprünglich über keine Außenisolierung verfügte, die Leistungsphasen (Lph) 3 bis 8 in Auftrag. Zwei Jahre nach Fertigstellung der Umbauarbeiten zeigten sich in dem Gebäude, einer Boutique, feuchte Stellen. Ein selbstständiges Beweisverfahren ergab, dass es nach wie vor an einer Abdichtung des Gebäudes fehlte. Denn diese war auch im Zuge der Um- und Ausbauarbeiten nachträglich nicht vorgenommen worden.
OLG Schleswig nimmt Planer in die Verantwortung
Das OLG wies dem Architekten die Verantwortung für die fehlende Außenisolierung zu und verpflichtete ihn, dem Auftraggeber Schadenersatz zu leisten. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass dies unberührt davon gelte, dass der Architekt nicht mit den Lph 1 und 2 beauftragt gewesen sei. Auch ein Planer, der erst ab der Entwurfsplanung (Lph 3) beauftragt ist, muss dafür Sorge tragen, dass ausreichende Vorkehrungen gegen Bodenfeuchtigkeit, drückendes oder nicht drückendes Wasser vorgesehen sind (Urteil vom 3.11.2004, Az: 9 U 70/03; Abruf-Nr. 051125).
Der Vertragsgegenstand entscheidet
Im konkreten Fall war nur ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. Dessen Inhalt war zudem noch streitig. Ist der Vertragsinhalt aber nicht eindeutig geregelt, muss das Gericht den Vertragsgegenstand hilfsweise selbst erkunden und seiner Entscheidung zu Grunde legen.
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