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  • 01.11.2006 | Haftungslage wird übersichtlicher

    Neue Urteile zur Kostenobergrenze

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, Osterode

    Die als Beschaffenheitsvereinbarung festgelegte Kostenobergrenze hängt oft genug wie ein Damoklesschwert über den Planern. Zwei aktuelle Urteile haben die Lage etwas übersichtlicher gemacht.  

     

    Unwirksam vereinbarte Kostenobergrenze

    Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass nicht alle Vertragsvereinbarungen zu Baukosten als Kostenobergrenze angesehen werden können. Die Richter haben drei Punkte klargestellt (Urteil vom 28.9.2006, Az: 14 U 201/05; Abruf-Nr. 063138).  

     

    1. Die im Architektenvertrag enthaltene Formulierung „... Die angenommenen ... Kosten ... werden veranschlagt mit 350.000 Euro ...“ ist keine Vereinbarung einer Kostenobergrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung.
    2. Es spricht gegen die Vereinbarung einer festen Kostenobergrenze im Planungsvertrag, wenn der Auftraggeber die höheren Kosten aus einer späteren Kostenermittlung akzeptiert.
    3. Die Angabe der Baukosten in einem Bauantrag hat keinerlei Wirkung als Baukostenvereinbarung. Das gilt selbst, wenn der Auftraggeber diese Baukostenangabe unterzeichnet und beim Bauamt einreicht. Solche Kostenangaben werden nach Ansicht der Richter nämlich häufig bewusst tiefer angesetzt, um Genehmigungsgebühren zu sparen.

     

    Beratungspflicht ernst nehmen

    Achten Sie aber darauf, dass Kostenermittlungen, die Sie erstellen, immer die sachgemäßen Kosten enthalten. Nur damit erfüllen Sie Ihre Beratungspflicht gegenüber Ihrem Auftraggeber.