01.02.2010 | Haftungsrisiken im Altbau
Schadstofferkundung im Altbau: Vertragsumfang inhaltlich genau definieren
Beim Bauen im Bestand lauern eine Menge Risiken. Um diese auszuschalten, werden immer häufiger Fachbüros mit der Schadstofferkundung beauftragt. Doch nur wer auch bei dieser Beauftragung den Vertragsinhalt inhaltlich genau regelt, kann sicher sein, den Grundstein für ein mangelfreies Bauwerk gelegt zu haben bzw. Verantwortliche für Fehler haftbar machen zu können. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.
Der konkrete Fall
Ein Investor hatte einen Altbau aus den 60er Jahren erworben, um ihn zu einem Einkaufszentrum umzubauen. Vor dem Kauf des Gebäudes hatte er ein Sachverständigenbüro mit der Durchführung von „Untersuchungen zur Abgrenzung erheblicher finanzieller Risiken“ beim Kauf des Gebäudes beauftragt, im einzelnen als „Schadstoffuntersuchungen in Gebäude und Untergrund“ benannt. Das Büro erstattete das Gutachten, erwähnte dabei jedoch die in der Tiefgarage vorhandene - von Fahrzeugen durch Tausalz eingebrachte - Chloridbelastung dortiger Betonbauteile nicht. Die Chloridbelastung führte zu Korrosion des Bewehrungsstahls und Betonabplatzungen.
Der Investor behauptete daraufhin, die Leistung des Sachverständigenbüros sei mangelhaft. Er hätte für das Gebäude wesentlich weniger bezahlt, wenn er von den Chloridschäden in der Tiefgarage gewusst hätte. Das Sachverständigenbüro dagegen hielt die Chloridbelastung nicht für eine Schadstoffbelastung, sondern für einen konstruktiven Bauschaden infolge der Belastung mit Tausalz.
OLG Frankfurt sieht weder einen Mangel des Fachbüros ...
Das OLG hielt das Gutachten weder für mangelhaft noch für unvollständig. Chloridschäden fallen nach Ansicht der Richter nicht unter den Bereich Schadstoffe und können dort auch nicht hineininterpretiert werden. Konkret bestand für den Sachverständigen keine Veranlassung, im Gebäude nach Chlorid zu suchen, da Tausalz als solches keine direkte toxische Wirkung ausübt, sondern allenfalls abstrakt als Schadstoff in bestimmten Situationen angesehen werden könnte (Urteil vom 17.12.2009, Az: 22 U 143/07; Abruf-Nr. 100216).
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