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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Honorar

    Abrechnung von Teilleistungen nach Vertragskündigung

    | Gelegentlich werden Planungsverträge im Zuge der Ausschreibungsphase gekündigt. Für Sie stellt sich die Frage, nach welchen Grundlagen Sie das Honorar für bereits erbrachte Leistungen berechnen. Hier können Sie auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zurückgreifen. Das OLG hat festgestellt, dass auch in solchen Fällen immer von den vollen anrechenbaren Kosten auszugehen ist. Die bis zur Kündigung nur zum Teil erbrachten Leistungen werden über einen reduzierten Prozent-Satz berücksichtigt. Im konkreten Fall hatte der Architekt bis zur Vertragsbeendigung nur das Angebot für die Rohbauarbeiten ausgewertet. Das OLG entschied, dass in diesem Fall bei vollen anrechenbaren Kosten nur zwei - statt vier - Prozent in der Leistungsphase 7 als erbracht abgerecht werden dürfen. Die anrechenbaren Kosten bemessen sich dabei nach den Kosten der Kostenberechnung zum Entwurf. (Urteil vom 19.12.2000, Az: 21 U 38/00, OLG-Report 2001, 109) (Abruf-Nr. 010419) |