01.01.2005 | Honorar
Honorar für Abgeschlossenheitsbescheinigung
Werden Sie beauftragt, Leistungen zur Erzielung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Eigentumswohnungen zu erbringen, dürfen Sie das Honorar ohne Bezug zur HOAI berechnen. Zu den erforderlichen Leistungen können gehören
- die Beibringung eines Lageplans (Honorar zuzüglich Gebühren),
- Bestandspläne der betreffenden Wohneinheiten, aus denen die Abgeschlossenheit und die Wohnfunktionen hervorgehen,
- die Berechnung der Wohnfläche sowie
- der Grundbuchauszug.
Das Honorar für diese Leistungen wird in der Regel nach Zeitaufwand abgerechnet. Sie müssen sich hier nicht mit den Stundensätzen des § 6 HOAI zufrieden geben, sondern können die „ortsüblichen Preise“ (§ 632 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen. Alternativ können Sie auch ein Pauschalhonorar je Wohnung vereinbaren. Das sollten Sie aber nur tun, wenn Sie mit der Erstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen Erfahrung haben.
Unser Tipp: Die gleichen Honorarregeln gelten, wenn Sie Leistungen für die Gestaltung von Einweihungsbroschüren und sonstigen Schriften zum Projekt erbringen. Auch diese Leistungen sind nicht nach der HOAI abzurechnen.