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  • 01.02.2005 | Honorar

    Honorarvereinbarung nach verkauften Wohnungen

    Bei vielen Investorenprojekten im Wohnungsbau werden Vereinbarungen getroffen, dass das Planungshonorar als Abschlag im Verhältnis zur Anzahl der verkauften Wohneinheiten gezahlt wird. Diese Vereinbarungen sind nicht ganz unproblematisch, wenn das Projekt ins Stocken gerät und schließlich vorzeitig beendet wird. Müssen Sie ewig auf Ihr Honorar warten oder müssen Sie den Teil des Honorars, der auf nicht verkaufte Objekte entfällt, gar ganz „abschreiben“?  

    Die Antwort auf diese Fragen finden sich in einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt; der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Investors zurückgewiesen (Beschluss vom 11.11.2004, Az: VII ZR 259/03). Nach Ansicht der Richter stellt die Abschlagszahlungsvereinbarung eine Stundungsabrede dar, und keine Zahlungsbedingung. Das heißt:  

    • Sie haben in jedem Fall Anspruch auf das volle Honorar.
    • Der Investor kann sich nicht unbeschränkt Zeit lassen mit der Zahlung des Honorars. Das gilt selbst dann, wenn kein konkreter Termin vereinbart ist, bis zu dem alle Wohnungen verkauft sein sollen. In diesem Fall gilt die unbefristete Stundungsabrede nur für einen „angemessenen Zeitraum“, so das OLG.

    Fazit: Wenn ein Investor Sie tatsächlich am Verkaufsrisiko beteiligen will, muss er das unmissverständlich als Bedingung im Vertrag aufführen. (Urteil vom 18.7.2003, Az: 24 U 223/01) (Abruf-Nr. 050192)  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 2 | ID 95479