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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Honorar

    Honorarvergleich kann unwirksam sein

    | Diesen Fall hat wohl jeder schon einmal erlebt: Um dem drohenden Honorarstreit mit einem Auftraggeber aus dem Weg zu gehen, einigen Sie sich auf eine pauschale Schlusszahlung unterhalb des Mindestsatzes. Wenig später bereuen Sie die - etwas voreilige - Vereinbarung, zum Beispiel weil Sie sich im Recht fühlen. Sie fragen sich, ob Sie von der Vereinbarung wieder zurücktreten können. Das Oberlandesgericht Naumburg hat diese Frage für den Fall bejaht, dass der Rücktritt vom Honorarvergleich zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem Sie Ihre vertraglichen Leistungen noch nicht beendet haben. Ein Rücktritt ist zum Beispiel möglich, solange noch nicht alle Schlussrechnungen geprüft sind. Folge: Sie können sich wieder auf die im Planungsvertrag getroffene Honorarvereinbarung - oder bei mündlichem Vertrag auf die Mindestsätze der HOAI - berufen. |