01.08.2002 · Fachbeitrag · Honorar
Keine Freundschaftsdienste ohne Honorar!
| Überlegen Sie es sich dreimal, bevor Sie allein aus freundschaftlichen Gründen für einen guten Bekannten die Bauüberwachung beim Bau eines Einfamilienhauses übernehmen. Sie haften genauso, als hätten Sie einen Architektenvertrag mit Honorarvereinbarung nach der HOAI geschlossen. Diese harte, aber korrekte Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle getroffen (Urteil vom 19.6.2001, Az: 16 U 260/00). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision nicht angenommen hat (Beschluss vom 18.4.2002, Az: VII ZR 281/01). |
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