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  • 31.03.2008 | Honorar-Rückforderungen verhindern

    Prüffähige Abrechnung wird Pflichtaufgabe

    Honorarrückforderungen kommen leider nicht nur zunehmend in Mode, sondern Auftraggeber haben auch noch Erfolg damit. Das zeigt unter anderem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), aus der Sie die richtigen Schlüsse ziehen sollten.  

    Bundesgerichtshof setzt Planer unter Druck

    Macht ein Bauherr nach Abschluss der Baumaßnahme Honorar-überzahlung geltend, muss nicht der Bauherr, sondern der Planer beweisen, dass die erhaltenen Zahlungen zu Recht erfolgten. Der Auftraggeber muss lediglich seinen Anspruch hinreichend darlegen. Den viel schwereren Beweis, dass der ausbezahlte Honorarbetrag der Höhe nach richtig ist, muss der Planer erbringen (Urteil vom 22.11.2007, Az: VII ZR 130/06; Abruf-Nr. 080069).  

     

    Das BGH-Urteil ist für folgende Situationen relevant:  

     

    • Streit über den erreichten Leistungsstand bei Pauschalhonorarvereinbarungen oder konventionellen Honorarvereinbarungen.
    • Insolvenz des Auftraggebers, wobei der Insolvenzverwalter gezahlte Honorare zurückverlangt (gilt für Abschläge und Schlusszahlung), weil sie nicht prüffähig abgerechnet wurden.
    • Rückforderung nach Abschluss der Maßnahme, wenn keine prüffähige Rechnung vorliegt.
    • Vorzeitige Vertragsbeendigung.

    Konsequenz für die Praxis

    Dieses harte Urteil führt dazu, dass es zu einer prüffähigen Rechnung in Zukunft keine Alternative mehr gibt. Nur mit prüffähigen Abschlags- und Schlussrechnungen sichern Sie erhaltene Honorare gegen Rückforderungen.