01.05.2001 · Fachbeitrag · Honorar
Vereinbarung trotz fehlender Schriftform wirksam
| Durchbrochen hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die strengen Voraussetzungen an die Schriftform einer Honorarvereinbarung. In der rechtskräftigen Entscheidung (der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht angenommen) hatte der Architekt seinem öffentlichen Auftraggeber ein schriftliches Angebot über Architektenleistungen mit 20 Prozent Umbauzuschlag und 7 Prozent Nebenkosten unterbreitet. Obwohl auf dem Angebot die Unterschrift des Auftraggebers fehlte, sprach das OLG dem Architekten sowohl den Umbauzuschlag als auch die Nebenkostenpauschale zu. Die Stadt - so das OLG - könne sich nach Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen. Sie war nicht schutzwürdig, weil sie die entsprechenden Pauschalbeträge selbst ausgerechnet und auf dem Angebot handschriftlich vermerkt hatte. Außerdem waren die in den Abschlagsrechnungen geltend gemachte Nebenkostenpauschale und der Umbauzuschlag bis auf die letzte Abschlagsrechnung auch gezahlt worden. |
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