01.01.2006 | Honorar
Welche Nebenkostenpauschale ist angemessen?
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (er hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Braunschweiger Urteil mit Beschluss vom 9. Juni 2005 [Az: VII ZR 84/04] zurückgewiesen) wichtige Aussagen zur Nebenkostenpauschale nach § 7 HOAI getroffen:
- Eine Nebenkostenpauschale ist weder nach oben noch nach unten begrenzt.
- Ob eine Vereinbarung über eine Nebenkostenpauschale wegen deren Höhe unwirksam ist, beurteilt sich nach allgemeinem Vertragsrecht. Sie ist dann unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. (Hinweis: Im konkreten Fall wurde eine Nebenkostenpauschale von 15 Prozent nicht als sittenwidrig eingestuft.)
- Die Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Nebenkostenvereinbarung trägt derjenige, der aus der Nichtigkeit der Nebenkostenvereinbarung eine für sich günstige Rechtsfolge ableiten will.
- Eine getroffene Vereinbarung kann später nicht einseitig geändert werden (zum Beispiel zu Ihren Lasten).
(Urteil vom 11.3.2004, Az: 8 U 17/99) (Abruf-Nr. 053024)
Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 95451