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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Honorar

    Wenn der Auftraggeber nicht bestellte Pläne verwendet

    | Das honorarfreie Akquisitionsgeschäft ist nicht darauf gerichtet, dass der Bauherr die Planungsergebnisse entgegennimmt und von einem anderen realisieren lässt. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle einem Architekten in folgendem Fall Recht gegeben: Nachdem ein Architektenvertrag nicht abgeschlossen wurde, verwirklichte der Bauherr sein Vorhaben zwar mit einem anderen Generalunternehmer, aber nachweislich mit den Plänen des Ursprungs-Architekten. Dieser hatte bei Abbruch der Verhandlungen noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Verwendung der von ihm im Rahmen der Akquisition gefertigten Pläne durch Dritte nur gegen Zahlung eines Architektenhonorars gestattet. Dadurch, dass der Bauherr diese Pläne tatsächlich verwendet hatte, war für das OLG ein Architektenvertrag konkludent zu Stande gekommen. |