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  • 03.05.2010 | Honorarberechnung von Einzelleistungen

    Die Siemon-Bewertungstabellen für einzelne Leistungsbilder in der HOAI 2009

    „Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur dann ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht ...“. Das regelt § 8 Absatz 2 HOAI 2009. In vielen Fällen stellt sich deshalb die Frage, wie das Honorar für diese Teilleistungen zu ermitteln ist.  

     

    Eine auch von der Rechtsprechung anerkannte Lösung zur Honorarermittlung von Einzelleistungen stellen die „Siemon-Einzelbewertungstabellen“ dar, die wir Ihnen nachfolgend in der Fassung für die HOAI 2009 vorstellen.  

    Viele Anlässe für Einzelbewertungen

    Wie wichtig das Thema ist, sehen Sie, wenn Sie sich vor Augen führen, wieviele Anlässe es in der Praxis für die Einzelbewertung von Planungs- und Bauüberwachungsleistungen gibt:  

     

    • Beauftragung anteiliger Leistungen nach § 8 Absatz 2 HOAI 2009.
    • Vorzeitige Kündigung des Planungsvertrags.
    • Leistungserbringung als Nachfolgeplaner eines anderen Planers (zum Beispiel bei vorzeitiger Vertragsbeendigung innerhalb einer Leistungsphase).
    • Pauschalhonorar bei gleichzeitiger Herausnahme einiger Einzelleistungen aus den Leistungsbildern, zum Beispiel bei gesplittetem Planungsvertrag.
    • Wiederholung einzelner Leistungen in den Leistungsphasen, zum Beispiel bei Änderungen.
    • Kalkulation von Honoraren für Planungsänderungen.
    • Grundlage zur kalkulatorischen Bewertung der Zusatzaufwendungen bei Bau- oder Planungsverzögerungen.
    • Abschlagsrechnungen bei mittleren und großen Projekten mit Leistungsangabe (Bemessung des erreichten Leistungsstands).

     

    Bewertungstabellen sind gerichtlich anerkannt