06.09.2010 | Honorarberechnungsgrundlage
Auftrag ab Lph 6: Anwendung der Kostenberechnung nicht zwingend vorgeschrieben
von Dipl.-Ing. Architekt Kurt Theobald, Kassel
Viele Planungsbüros werden nicht ab Leistungsphase (Lph) 1 beauftragt, sondern erst in späteren Lph. Vor allem für Büros, die ab der Lph 6 eingreifen, stellt sich die Frage, ob sie ihr Honorar zwingend nach der Kostenberechnung zum Entwurf (§ 6 HOAI 2009) berechnen müssen. Unsere Antwort lautet „Nein“. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie Sie sich bei „überholten Kostenberechnungen“ das leistungsgerechte Honorar sichern.
Gründe für überholte Kostenberechnung
Eine Kostenberechnung kann aus den unterschiedlichsten Gründen ihre Angemessenheit eingebüßt haben, zum Beispiel:
- Nach der Kostenberechnung sind Planungsänderungen vorgenommen worden, die in der Kostenberechnung nicht mehr berücksichtigt wurden.
- Die Standards haben sich geändert.
- Die Kostenberechnung ist als Bestandteil eines Förderantrags (teilweise lange Bearbeitungszeiten) veraltet.
- Die Kostenansätze des vorbefassten Büros waren zu knapp bemessen.
HOAI-konforme Problemlösungen
Es gibt für Nachfolgebüros verschiedene Möglichkeiten, das Honorar einer geänderten bzw. aktuellen Kostensituation einvernehmlich anzupassen. Gehen Sie dazu in drei Schritten vor.
Kostenberechnung des vorbefassten Planers anfordern
Fordern Sie im Zuge der Vertragsanbahnung und der Ermittlung Ihres möglichen Honorars die Kostenberechnung zum Entwurf sowie den Entwurf des vorbefassten Büros beim potenziellen Auftraggeber an. Prüfen Sie die Kostenberechnung im Kontext zum Entwurf auf Angemessenheit.
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