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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Keine Entwurfsplanung ohne Objektbeschreibung

    von Elisabeth Heinemann, Dipl.-Ing. Architektin, ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Augsburg

    | Eine wichtige, aber oftmals vernachlässigte Grundleistung in der Lph 3 ist die Objektbeschreibung. Zusammen mit den Planzeichnungen muss sie alle Angaben enthalten, die den Auftraggebenden ein umfängliches Verständnis der Entwurfsplanung vermittelt und die Kostenberechnung nachvollziehbar macht. Ist die Objektbeschreibung unvollständig oder fehlt ganz, kann das zu Problemen in der Kostenplanung, im weiteren Projektverlauf und beim Honorar führen. Damit es nicht so weit kommt, erläutert Ihnen PBP, welche Punkte Sie rund um die Objektbeschreibung beachten müssen. |

    Die Objektbeschreibung ‒ Was ist das eigentlich?

    Die Objektbeschreibung als Grundleistung in der Lph 3 gilt als wichtiger Bestandteil der Entwurfsplanung, weil darin qualitative Aspekte der Planung festgehalten werden, die zeichnerisch nicht dargestellt werden können. Die Objektbeschreibung stellt eine zentrale Grundlage für die Kostenberechnung im Sinne des § 2 Abs. 11 HOAI dar. Auch die DIN 276 nimmt auf diese qualitativen Planungsfestlegungen als relevante Erläuterungen Bezug und nennt sie, neben den Entwurfszeichnungen und der zugehörigen Mengenberechnung, als Grundlage für die Erstellung der Kostenberechnung.

     

    Die Objektbeschreibung ist darüber hinaus ‒ neben den Entwurfsplänen und -berechnungen ‒ eine zentrale Grundlage für die Entscheidung von Auftraggebenden über die Fortführung der Planung hinsichtlich der Entscheidung über die Erstellung der Genehmigungs- und der Ausführungsplanung.