01.04.2011 | Honorargestaltung
Bauleitung: Fotodokumentation gesondert abrechenbar
Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Wir machen in diversen Bauvorhaben sehr umfangreiche Fotodokumentationen, unter anderem, um diese Fotos dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen. Da dies - je nach Objektumfang - ein nicht unerheblicher Aufwand ist, hat sich bei uns die Frage gestellt, ob dies, wenn der Bauherr es verlangt, nicht auch ein separates Honorar rechtfertigt.
Unsere Antwort: Strukturierte Fotodokumentationen, die die Abwicklung von Baumaßnahmen chronologisch darstellen, verortet werden und damit auch als Grundlage für spätere Bauunterhaltungsmaßnahmen dienen können, stellen keine (Grund-)Leistung aus den Leistungsbildern der Neuen HOAI dar. Soweit aber im Planungsvertrag ausdrücklich die Erstellung und Übergabe einer Fotodokumentation vereinbart ist, besteht die entsprechende Leistungsverpflichtung. Das Honorar für diese Leistung ist frei vereinbar, da sie nicht Bestandteil der Leistungsbilder ist.
Praxishinweis: Ist die Erstellung einer gegliederten Fotodokumentation als Besondere Leistung mündlich - aber ohne Honorarvereinbarung - vereinbart, so entsteht aus dieser Leistungsvereinbarung eine Vergütungspflicht (§ 3 Absatz 3 HOAI). Soweit keine Einigung über die Höhe der Vergütung erzielt wird, gilt die ortsübliche Vergütung nach den Vorschriften des § 632 Bürgerliches Gesetzbuch. |