02.02.2009 | Honorargestaltung
Neue HOAI: Honorarerhöhung jetzt schon berücksichtigen
Die neue HOAI soll noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Das ist der ehrgeizige Zeitplan des Bundeswirtschaftsministeriums. Wie das Ministerium in einer Pressemitteilung außerdem mitgeteilt hat, werden die Honorare aus den jeweiligen Honorartafeln der einzelnen Planbereiche in der neuen HOAI um 10 Prozent gegenüber den jetzigen Honoraren erhöht. Damit Sie bei Projekten, die in Kürze begonnen werden, aber weit in die Zeit nach Erlass der neuen HOAI hineinreichen, auch in den Genuss der dann gültigen Honorare kommen, brauchen Sie eine entsprechende Anpassungsregelung in Ihrem Vertrag. Ohne eine Anpassungsklausel gilt die zum Vertragsabschluss gültige HOAI auch für Leistungen, die Sie nach Inkrafttreten der neuen HOAI erbringen, uneingeschränkt.
Unser Tipp: Eine Honoraranpassungsklausel, die in die Zukunft gerichtet ist, muss für den Auftraggeber kalkulierbar sein und darf - um wirksam zu sein - keine Überraschungsklauseln enthalten. Deshalb ist eine Höchstbegrenzung in eine Anpassungsklausel einzubauen. Für beide Vertragsparteien ist es fair, diese Höchstbegrenzung bei 10 Prozent anzusetzen. Denn diese 10 Prozent stellen einerseits den Willen des Gesetzgebers dar und können andererseits gleichzeitig als obere Grenze für den Auftraggeber dienen, auf die er sich einrichten kann. Eine Anpassungsklausel könnte wie folgt lauten:
§ ... Anpassung an die neue HOAI Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle einer Änderung der zum Vertragsabschluss gültigen HOAI, das Honorar für die nach Erlass einer neuen HOAI zu erbringenden Leistungen nach der geänderten HOAI berechnet wird. Die Honorarerhöhung für die nach der neuen HOAI zu berechnenden anteiligen Honorare wird auf 10% gegenüber dem bisherigen vertraglich vereinbarten Honorar begrenzt. Als Ausgangsgröße für die Bemessung der 10% gelten die insgesamt je Planbereich der HOAI vertraglich vereinbarten Honorare. |