08.01.2010 | Honorargestaltung
Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist einfacher geworden
Die Abrechnung eines Erfolgshonorars scheiterte bisher oft an formalen Hürden. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) steht Pate dafür. Das Problem lag auch vor dem KG darin, dass besondere Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfolgshonorar erbracht wurden und von den Grundleistungen abgrenzbar waren. In der neuen HOAI sieht die Lage dagegen weit besser aus, sodass Erfolgshonorare jetzt durchaus eine Renaissance erleben könnten.
Erfolgshonorar in der alten HOAI
Wie oben schon erwähnt: Bei laufenden Verträgen, die der alten HOAI unterfallen, ist es sehr schwer, die Voraussetzungen zu erfüllen, um ein Erfolgshonorar nach § 5 Absatz 4a alte HOAI abrechnen zu können. Denn die Abrechnung des Erfolgshonorars setzt besondere kostenreduzierende Leistungen voraus, die nicht Bestandteil der Grundleistungen sind. Der Nachweis solcher Leistungen misslingt in der Praxis häufig, und so war es auch im entschiedenen Fall (KG, Urteil vom 30.10.2009, Az: 6 U 182/08; Abruf-Nr. 093989).
Erfolgshonorar in der HOAI 2009
In der neuen HOAI (§ 7 Absatz 7 HOAI 2009) sieht die Sache wesentlich anders - besser - aus. Sie verlangt keine besonderen Leistungen mehr als Voraussetzung fürs Erfolgshonorar.
Ab sofort reicht eine Kostenunterschreitung, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostenreduzierung führt, wenn der vertraglich vereinbarte Standard nicht unterschritten wird.
Mindestbedingungen für ein Erfolgshonorar
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