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  • · Fachbeitrag · HOAI 2009

    Die neue Bonus- oder Malushonorarregelung in § 7 HOAI 2009: So gehen Sie optimal damit um

    | Die neue Bonus- oder Malushonorarregelung in § 7 Absatz 7 HOAI 2009 hat unter anderem das Ziel, Planungsbüros den Wettbewerb mit Generalunter- oder -übernehmern zu erleichtern. Und in der Tat: Für die Akquisition kann es in Ausnahmefällen förderlich sein, wenn man eine Honorarerhöhung bei Kostenreduzierungen anbietet und/oder eine Reduzierung bei Kostenerhöhungen. Dann stellt sich die Frage, wie solche Vereinbarungen aussehen sollten. Nach den folgenden drei Seiten wissen Sie mehr. |

    Darum geht es in § 7 Absatz 7 HOAI 2009

    Bei der Regelung in § 7 Absatz 7 HOAI handelt es sich um eine Kann-Regelung. Sie wird nur dann wirksam, wenn beide Parteien darüber eine einvernehmliche Vereinbarung treffen. § 7 Absatz 7 HOAI hat folgenden Wortlaut.

    • § 7 Absatz 7 HOAI im Wortlaut

    Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malushonorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.