01.02.2010 | Honorarmanagement
Anhebung einer Honorarpauschale auf Mindestsatz: Neue Entwicklungen kennen
Zum Dauerbrenner „nachträgliche Anhebung eines unwirtschaftlichen Pauschalhonorars auf die HOAI-Mindestsätze“ gibt es neue Urteile, die Sie kennen sollten. Möglich ist die Anhebung, wenn der schriftliche Vertrag erst geschlossen wurde, nachdem die ersten Planungsleistungen schon erbracht worden sind. Ausgeschlossen ist sie aber, wenn die Honorarforderung bereits verjährt ist. Erfahren Sie nachfolgend die Details zu den Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf und Hamm.
Auch Planer dürfen sich auf unwirksame Pauschale berufen
Viele Auftraggeber wünschen oft zunächst Vorplanungsleistungen, um überhaupt einschätzen zu können, wie hoch der erforderliche Investitionsbedarf sein wird. Der schriftliche Planungsvertrag wird dann erst geschlossen, nachdem bereits Planungsleistungen erbracht wurden, die im Vertrag geregelt sind.
Wird in solchen Fällen ein Pauschalhonorar vereinbart, erfüllt dieses das Kriterium „schriftlich bei Auftragserteilung“ nicht. Die Honorarpauschale ist unwirksam. Auf die Unwirksamkeit der Pauschale darf sich sowohl der Auftraggeber als auch der Architekt berufen. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt (Urteil vom 28.3.2008, Az: 22 U 2/08; Abruf-Nr. 100335).
Vor den Kopf gestoßener Architekt legt nach
Im konkreten Fall hatte ein Architekt, der mit Planung für den Umbau eines Gebäudes beauftragt war, eine Honorarschlussrechnung auf Basis des vereinbarten Pauschalhonorars eingereicht, nachdem der Auftraggeber das Projekt eingestellt hatte. Der Auftraggeber verweigerte die Honorarzahlung auf die Schlussrechnung. Daraufhin rechnete der verärgerte Architekt sein Honorar erneut ab - und zwar nach den Einzelvorschriften der HOAI.
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